Sebastian Krumm, Stefanie Witter, Anne Martin, Thomas Pudelko
In Zeiten, in denen Smartphones und soziale Netzwerke zum Alltag junger Menschen gehören, werden zeitgleich (politische) Forderungen nach einem möglichen Social-Media-(Teil-)Verbot für Jugendliche immer lauter – und kontroverser. Die Bundesregierung hat eine Expert:innenkommission zum digitalen Kinder- und Jugendschutz eingesetzt, deren Handlungsempfehlungen vor Kurzem veröffentlicht wurden (Expert:innenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ 2026). Es wird deutlich, dass die Expert:innen Abstand von einem pauschalen Social-Media-Verbot für unter 16-Jährige nehmen und differenzierte Regulierungen für sinnvoller erachten. Diese Denkweise wird von mehreren Thesen aus Sicht der Profession der Sozialen Arbeit mitgetragen, die im Folgenden vorgestellt werden. Daran anschließend wird umrissen, inwiefern die Handlungsempfehlungen die Soziale Arbeit tangieren.
Pauschale Verbotsforderungen, die Jugendliche betreffen
Definition: Der Begriff „pauschal“ bezieht sich hier auf jene Regelungen, die eine starre Altersgrenze (z.B. 16-Jahres-Grenze) für Social Media fordern, ohne den Versuch einer Differenzierung nach beispielsweise Plattform, Funktion, Inhalt oder der individuellen wie strukturellen Lebenssituation von Jugendlichen zu unternehmen. Differenzierte, risiko- oder funktionsbezogene Zugangsregelungen (wie sie etwa die Expert:innenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ 2026 vorschlägt) sind damit ausdrücklich nicht gemeint.
Wir fokussieren in unserem Text auf Jugendliche und beziehen uns damit auf die Lebensphase Jugend mit ihren verschiedenen Entwicklungsaufgaben im sozialisationstheoretischen Sinne (vgl. Hurrelmann & Quenzel 2022) und nicht primär auf eine starre rechtliche Altersgrenze. Wo vom breiteren Oberbegriff der „jungen Menschen“ die Rede ist – etwa in den zitierten Quellen –, ist die Verwobenheit von Kindheit, Jugend und jungem Erwachsenenalter mitgedacht, da sich letztere nicht immer trennscharf voneinander abgrenzen lassen. In den Zitaten wird der Wortlaut der jeweiligen Originalquelle beibehalten.
- Ein pauschales „Social-Media-Verbot“ negiert die Hybridität der Lebenswelten, in der Jugendliche heute aufwachsen und sich zurechtfinden (müssen).
Während in wissenschaftlichen Diskursen (u.a. der Sozialen Arbeit) bereits vermehrt von „postdigitalen Gesellschaften“ (u.a. Stix et al. 2025) die Rede ist, also jenen, in denen die „Digitalität als bestehende [Lebens-]Realität (die nicht mehr „neu“ ist)“ (Brüggen & Rösch 2025: 14) anerkannt ist und u.a. „digitale und physische Sphären […] [nicht mehr] trennscharf auseinander gedacht“ (Ackermann & Egger 2021: 5, zitiert nach Brüggen & Rösch 2025: 14) werden können, konzentrieren sich einige Akteur:innen im politischen Feld – so scheint es – eher auf die Mittel des Verbots, die sich besonders auf eine isolierte Sphäre zu beziehen versuchen. Diese Sichtweise verkennt jedoch, dass „Social-Media-Angebote“ einerseits als eng mit der „physischen“ bzw. „analogen“ Welt verwoben betrachtet werden können (Hepp 2021) und andererseits zu den zentralen Kommunikations- und Informationswegen (übrigens nicht nur für Jugendliche) geworden sind (mpfs 2025 „JIM-Studie“, ARD/ZDF-Medienstudie 2025, Hölig et al. 2026 „Digital News Report“). Ganz allgemein gilt für diese Perspektive: „Sozialisation ereignet sich heute innerhalb mediatisierter Sozialräume in einer postdigitalen Lebenswelt“ (Lauber & Erdmann 2025: 55). Auf die veränderten Lebenswelten von Jugendlichen (vgl. hierzu vertiefend etwa Tillmann 2020, Gravelmann 2024 oder Beranek 2021), die sich im Zuge der Mediatisierung (Krotz 2020) ergeben (haben), muss deshalb differenziert eingegangen werden. Um der Verschränkung dieser Sphären in den Lebenswelten Rechnung zu tragen, haben etwa Roeske und Weber (2024) bereits einen Hybriditätsbegriff für die Soziale Arbeit vorgeschlagen. So nähme ein pauschales Verbot neben dem Aspekt verschiedenster Lebenswelten auch die Fragen gesellschaftlicher Teilhabe Jugendlicher und sozialer Ungleichheit nicht ernst.
- Ein pauschales „Social-Media-Verbot“ nimmt Jugendlichen relevante Räume zur Bearbeitung ihrer Entwicklungsaufgaben, ohne ihnen gleichzeitig (für sie) passende Alternativen anzubieten bzw. verstärkt in diese zu investieren.
Mit einer sozialisationstheoretischen Perspektive auf die Lebensphase Jugend, versuchen Konzepte zu „Entwicklungsaufgaben“ (Hurrelmann & Quenzel 2022: „Qualifizieren“, „Binden“, „Konsumieren“ und „Partizipieren“) Aufschluss darüber zu geben, welche „typischen körperlichen, psychischen und sozialen Anforderungen und Erwartungen“ (ebd.: 23) an die Jugendlichen gestellt werden. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass bei der Bewältigung von Entwicklungsaufgaben digitale Medien „zu zentralen Orientierungspunkten der Identitätsentwicklung [für Jugendliche] geworden [sind] und […] in dieser Hinsicht eine wichtige Sozialisationsinstanz dar[stellen]“ (ebd.: 177). So beschreibt etwa Spanhel (2020: 107) die „Spielräume der digitalen Medien […] [als] für die jungen Leute lebens- und entwicklungsnotwendig, um mit ihren kleineren oder größeren alltäglichen Problemen, Sorgen, Nöten oder Konflikten fertigzuwerden oder an der Bewältigung ihrer Entwicklungsaufgaben, z. B. am Aufbau einer eigenen Wertordnung zu arbeiten oder relativ gefahrlos ihre Identität erproben, korrigieren und festigen zu können“. Diese Bedeutung wird nochmal dadurch unterstrichen, dass es in „Alltagswelt[en] [der Jugendlichen] […] nur wenige Räume gibt, in denen sie eigenverantwortlich handeln können, […] um sich der Kontrolle durch Erzieher oder Erwachsene zu entziehen“ (ebd.: 108). Auch Tillmann (2020: 95) hebt hervor, dass das „Internet bzw. aktuell vor allem die sozialen Netzwerke […] prinzipiell multimodale Möglichkeiten der Selbstpräsentation und -reflexion sowie Anerkennung [bieten]“. Jugendliche nutzen „den digital erweiterten Handlungsraum […], um sich vielfältig zu vergemeinschaften, Anerkennung und Zugehörigkeit zu finden und neue Möglichkeiten der Verselbstständigung auszuloten“ (ebd.). Wenn man nun davon ausgeht, dass die Freiräume junger Menschen eher weiter zu schrumpfen drohen, die finanzielle und materielle Ausstattung der Kinder- und Jugendhilfe teilweise sehr unzureichend ist (vgl. etwa 17. KJB, Deutscher Bundestag 2024) und Jugendlichen wenig Alternativen zur Freizeitgestaltung bleiben (vgl. z.B. Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit 2026), wiegt eine Einschränkung ihrer digitalen Teilhabemöglichkeiten umso schwerer.
- In der Debatte um „Social-Media-Verbote“ scheint (bzw. schien) die Stimme der Jugendlichen unterrepräsentiert zu sein.
Eine „Kleine Anfrage an die Bundesregierung“ von Reichinnek et al. (2026) verwies noch Anfang des Jahres auf die ausbaufähige Beteiligung von Jugendlichen in der politischen Debatte um den Umgang mit Social-Media-Angeboten. Betrachtet man erste Studienergebnisse, die versuchen, die Stimme von Jugendlichen zum Thema einzufangen (etwa Hilkert & Landes 2025, UNICEF Deutschland 2026), so zeigt sich, dass Jugendliche einem generellen Verbot von Social Media unter 16 Jahren selbst mehrheitlich ablehnend gegenüberstehen, insbesondere „da es die Lebensrealität und gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen verkennt“ (Hilkert & Landes 2025: 33). Gleichzeitig wurde sichtbar, dass Jugendliche auch „Risiken wie Sucht, Cybermobbing, Fake News, problematische Inhalte und unerwünschte Kontaktaufnahmen“ (ebd.) reflektieren und im „Ausbau von Medienbildung, die Förderung von Medienkompetenz und die stärkere Einbindung von Eltern und Plattformbetreibern […] wirksame Alternativen“ (ebd.) sehen. Auch die Expert:innenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ (2026: 94) kommt in ihren Handlungsempfehlungen vom Juni 2026 zu dem Schluss, dass „Maßnahmen […] [die] Lebensrealität [junger Menschen] nur dann [treffen], wenn die Betroffenen sie verbindlich mitgestalten“ können. Die Kommission fordert eine „systematisch[e] und verbindlich[e]“ (ebd. 95) Beteiligung der jungen Menschen nach echten Qualitätsstandards. Und besonders in der Sozialen Arbeit ist Partizipation kein methodisches Beiwerk, sondern ein zentrales Handlungsprinzip, was Vertreter:innen der Profession gerade dazu prädestiniert, als Anwält:innen jugendlicher Perspektiven in der Debatte (mit) aufzutreten.
- Die Debatte um „Social-Media-Verbote“ scheint (bzw. schien) ohne eine differenzierte Auseinandersetzung mit Dimensionen sozialer (digitaler) Ungleichheit zu erfolgen. Verantwortung wurde individualisiert, statt bspw. Plattformbetreibende für „Dark Patterns“ in die Pflicht zu nehmen.
Akteur:innen in der Sozialen Arbeit sind es gewohnt, nicht nur die Subjekte in den Blick zu nehmen, sondern auch die Strukturen, in denen diese handeln (können). Fokussierungen allein auf Subjektebene verdecken, dass sich digitale Ungleichheit(en) aus der „ungleichen Verfügbarkeit von ökonomischem, kulturellem und sozialem Kapital […] als prägende Faktoren für Präferenzen, habituelle Fähigkeiten und strukturelle Möglichkeiten in der Mediennutzung“ (Kutscher 2019: 381) speisen. Auch ein „Mehr an Medienkompetenzförderung“ wird nicht ausreichen, denn dabei „wird kaum reflektiert, inwiefern solch eine subjektbezogene, auf Kompetenzen fokussierte Intervention strukturelle Hindernisse wie metadatenbezogene Ungleichbehandlung, gesellschaftliche Ungleichheiten oder auch infrastrukturelle Disparitäten überwinden kann“ (Kutscher 2019: 384); vielmehr kann es ebenfalls zur Reproduktion digitaler Ungleichheit beitragen (vgl. ebd.: 385). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch der Code digitaler Anwendungen nie „neutral“ ist (vgl. Iske & Kutscher 2020: 122), sondern ihm beispielsweise Vorannahmen über die Nutzer:innen (vgl. ebd.), Vorstrukturierungsmechanismen wie Personalisierung (vgl. ebd.) oder „Dark Patterns“ (vgl. hierzu vertiefend Kammerl et al. 2023) eingeschrieben sind. Insbesondere die Auswirkungen von „Dark Patterns“ und des „Digital Nudging“ (wie beispielsweise „Infinite Scroll“, „Autoplay“, voreingestellte Benachrichtigungen und öffentliche Profileinstellungen oder virtuelle Belohnungen für die möglichst kontinuierliche Nutzung) auf das selbstbestimmte Medienhandeln von Jugendlichen sind Gegenstand aktueller Forschung (vgl. ebd.).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Strukturelle Risiken dürfen nicht „nach unten“ delegiert werden. Dies hält inzwischen auch die Expert:innenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ (2026) fest. Ein Verbot, das zentral auf die Nutzer:innen abstellt und nicht mehrere Ebenen digitaler Ungleichheit (etwa auf Ebene des zero-, first-, second- bzw. third-level digital divides, vgl. hierzu Iske & Kutscher 2020) berücksichtigt sowie Plattformanbieter:innen für die Architektur ihrer Anwendungen in die Pflicht nimmt, verkürzt die Frage nach der Verantwortung.
- In der Debatte um ein „Social-Media-Verbot“ scheint (bzw. schien) ein eher defizitorientiertes Bild von Jugendlichen als schutzbedürftige „Opfer“ zu dominieren. Die pauschale Zuschreibung von Hilflosigkeit kann selbsterfüllende Effekte haben und genau jene Passivität mitproduzieren, vor der man Jugendliche zu schützen versucht. Zielführender erscheint ein Ansatz im Sinne des Empowerments, der auf die Stärkung ihrer Handlungsfähigkeit setzt, anstatt ihnen pauschal Handlungsräume zu entziehen.
Setzt man die Trias aus Schutz, Befähigung und Teilhabe, wie sie u.a. die Expert:innenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ (2026) formuliert hat, als Bewertungsraster für die kritische Auseinandersetzung mit der Forderung nach einem pauschalen Verbot an, so stellt sich die Frage, welches Menschenbild den pauschalen Verbotsforderungen innewohnt. Sozialarbeiter:innen setzen sich auch kritisch damit auseinander, welche Auswirkungen eine möglicherweise überproportionale Gewichtung einer Dimension (z.B. „Schutz“, vgl. hierzu etwa Begriffe wie „Machtlosigkeit“ oder „erlernte Hilflosigkeit“ in Herriger 2024: 64–91) haben kann, wenn die damit verbundenen Erwartungen an die Jugendlichen und deren Situationsdeutungen als wahr angenommen und damit wirksam werden (vgl. hierzu etwa „selbsterfüllenden Prophezeiung“ in Watzlawick 2018: 91–109 bzw. für das sog. „Thomas-Theorem“ etwa Kroneberg 2011). Dem lässt sich ein Menschenbild des Empowerments gegenüberstellen: Hier werden Adressat:innen, wie Stix (2023: 363) festhält, „nicht als defizitorientiert wahrgenommen […], sondern vielmehr als kompetente Akteur:innen, die über bestimmte Stärken, Fähigkeiten und Ressourcen verfügen“. Handlungskonzepte des Empowerments (etwa Herriger 2024) zielen genau darauf: „to enhance the possibilities for people to control their own lives“ (Rappaport 1981: 15, zitiert nach Stix 2023: 364), indem nicht Defizite, sondern Gelegenheiten zur (Wieder-)Aktivierung vorhandener Ressourcen ins Zentrum rücken. Dabei ist Empowerment ausdrücklich nicht auf das Subjekt verengt: Es fragt zugleich nach „the nature of the settings in which empowerment is developed or inhibited“ (Rappaport 1987: 130, zitiert nach Stix 2023: 364) und verbindet damit die subjekt- mit der strukturbezogenen Ebene. Gerade in der Jugendarbeit ist Empowerment als Handlungskonzept „ohnehin fundamental für das professionelle Handeln“ (Stix 2023: 372), was Fachkräfte der Sozialen Arbeit dazu auffordert, jugendliche Handlungsfähigkeit (auch in der Digitalität) zu stärken, statt sie über ein pauschales Verbot, das Fachkräfte in ihren Einrichtungen mit umsetzen müssten, zu beschneiden. So lassen pauschale Verbote zentrale (sozial)politische Aspekte außen vor. Im Zentrum der Überlegungen sollte deshalb stehen, welche weniger rigorosen Maßnahmen geeignet und in der Lage sind, junge Menschen wirksam zu schützen. Die entsprechenden Empfehlungen der Expert:innenkommission sollten sorgfältig daraufhin geprüft werden.
Handlungsempfehlungen der Expert:innenkommission
Die Handlungsempfehlungen der Expert:innenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ (2026) formulieren eine klare Vision: Die Soziale Arbeit ist kein bloßer Begleiter, sondern eine zentrale Säule in der Verantwortungsgemeinschaft für ein gutes digitales Aufwachsen. Besonders die Empfehlungen HE 9, HE 22, HE 23 und HE 55 stellen dabei konkrete Aufträge an die Profession dar.
Mit HE 9 wird gefordert, Medienpädagogik als verpflichtenden Bestandteil im Studium der Sozialen Arbeit zu verankern, damit Fachkräfte medienbezogene Themen selbstständig aufgreifen und zu kompetenten Ansprechpersonen zu Onlinerisiken, Sicherheit und Recht werden.
Die strukturelle Stärkung erfolgt über HE 22 und HE 23: Medienkompetenzförderung soll als ausdrückliche Maßnahme in den erzieherischen Jugendschutz (§ 14 SGB VIII) aufgenommen werden, während die Schulsozialarbeit (§ 13a SGB VIII) massiv ausgebaut werden soll, um als dauerhafte Präventionsstruktur jenseits von Noten- und Leistungsdruck zu wirken.
Schließlich fordert HE 55 dazu auf, der Sozialen Arbeit einen festen Platz in einem neuen, interdisziplinären Expert:innengremium zuzuschreiben, um die politische Gestaltung des Jugendschutzes mit Praxiswissen zu unterfüttern.
Die Soziale Arbeit nimmt laut Bericht der Expert:innenkommission eine Schlüsselrolle ein, weil sie über Beziehungsarbeit, Freiwilligkeit und Niedrigschwelligkeit Zugänge schafft, die Schule oder Eltern allein oft nicht erreichen. Sie kann individuelle Lebenslagen ganzheitlich in den Blick nehmen und insbesondere vulnerable Gruppen unterstützen. Aus unserer Sicht ist es für die Soziale Arbeit essenziell, sich frühzeitig entsprechend der Empfehlungen aufzustellen, um die digitale Transformation im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes aktiv mitzugestalten. Das erfordert konkret von Hochschulakteur:innen eine Anpassung ihrer eigenen Modulpläne entsprechend der HE 9, von Schulsozialarbeiter:innen Methodik und Forschung entsprechend der HE 23 auszubauen und von Wissenschaftler:innen Forschung voranzutreiben, um sich entsprechend HE 55 für einen Platz im Expert:innengremium bereit zu machen.
Zusammenfassung und Ausblick
Mit Blick auf die Alltagsrealität und Lebenswirklichkeit von Jugendlichen scheint die Umsetzung eines pauschalen Verbotes, bei allen gegebenen mit Social Media verbundenen Problematiken, wenig wünschenswert, da Social Media einen zentralen Bestandteil ihrer Lebensrealität (vgl. Hilkert & Landes 2025) darstellt. Damit schließen wir uns der Empfehlung der Expert:innenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ (2026) an. In These 1 wurde dies als mediatisierte hybride Lebenswelten bezeichnet, die mit einem pauschalen Verbot negiert werden würden. These 3 hat die Forderung nach einer Beteiligung Jugendlicher an der Diskussion aufgestellt, die auch in der Studie von Hilkert & Landes (2025) aufgegriffen wird und eine Lücke in der aktuellen Diskussion aufzeigt. Jugendliche wurden darin selbst zur Thematik befragt (n=30), anstatt über sie zu reden, was den Gedanken der Partizipation aufgreift. Die Autoren kommen zum Schluss, dass Jugendliche Social Media als einen wichtigen Teil ihrer Kommunikationskultur und zur sozialen Integration benutzen. Die betroffenen Akteur:innen lehnen zudem ein Verbot überwiegend ab, da Social Media einen wesentlichen Teil ihrer Lebenswelt einnehmen. Bekannte Risiken oder Herausforderungen waren den befragten Jugendlichen durchaus bewusst (Hilkert & Landes 2025), wie etwa Cybermobbing oder Sucht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass Jugendliche grundsätzlich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit der Verwendung von Social Media in der Lage sind. Sie machen auch Vorschläge, die Regulierungen und begleiteten Umgang betreffen, was ebenso für eine reflektierte Nutzung spricht. Die Förderung von Medienkompetenz, bei Jugendlichen und Fachkräften gleichermaßen, statt eines Verbotes wird dabei angestrebt. Das deckt sich letztlich mit der jüngst veröffentlichten Stellungnahme des Deutschen Ethikrates (2026), der ein Verbot und eine (pauschale) Altersbeschränkung der Social-Media-Nutzung für junge Menschen ablehnt. Gründe dafür sind neben der Förderung von Teilhabe auch Befähigung und Schutz, so dass ein begleiteter Umgang mit einem Ausbau von Kompetenzen in der Nutzung sinnvoller erscheint als eine (pauschale) Nichtnutzung. Auch die oben vorgestellte These 5 greift den Aspekt der Beteiligung auf und zeichnet ein Bild von Jugendlichen als nicht ausschließlich schutzbedürftig.
Literatur
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Autor:innen:
Sebastian Krumm, M.A. Soziale Arbeit, Forschung und Digitalisierung, Sozialarbeiter in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (Jugendamt Stadt Nürnberg), Schwerpunkte: Jugendarbeit, Digitalisierung und KI in der Sozialen Arbeit
Dr. Stefanie Witter, Post-Doc-Tandemstelle: Akademische Mitarbeiterin EH Ludwigsburg & Mobile Jugendarbeit Stadt Ludwigsburg, Schwerpunkte: Medienkommunikation, Politische Bildung
Dr. Anne Martin, Vertretungsprofessorin für Soziale Arbeit, SRH University, Schwerpunkte: Onlineberatung und Digitalisierung
Prof. Dr. Thomas Pudelko, Professur für Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt schulbezogene Soziale Arbeit, Hochschule für Soziale Arbeit und Pädagogik (HSAP), Berlin, Schwerpunkte: Datenschutz, Digitalisierung
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